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Raiffeisenbank eG
BLZ: 37069412
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Raiffeisenbank eG, Heinsberg

 

Bekanntmachung der Satzungsänderung
Die Vertreterversammlung am 7. Juni 2011 hat folgende Satzungsänderung beschlossen:
(Ergänzung ist unterstrichen)

§ 10 Auseinandersetzung

(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung
des Auseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die
Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich
.
 
Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der 
Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der 
Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied 
zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander-
setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet 
das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für 
einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren 
des Mitgliedes.

Hinweis auf ein außerordentliches Kündigungsrecht

Nach § 67a Abs. 1 Satz 2 Genossenschaftsgesetz hat jedes 
Mitglied das Recht, innerhalb eines Monats zum Schluss des 
Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft zu kündigen. Die 
Kündigung bedarf der Schriftform; sie ist - mit Bezug auf die 
oben genannte Satzungsänderung - an den Vorstand der 
Bank zu richten.

Heinsberg, 7.6.2011
Raiffeisenbank eG, Heinsberg
-Der Vorstand-