
Raiffeisenbank eG, Heinsberg
Bekanntmachung der Satzungsänderung
Die Vertreterversammlung am 7. Juni 2011 hat folgende Satzungsänderung beschlossen:
(Ergänzung ist unterstrichen)
Die Vertreterversammlung am 7. Juni 2011 hat folgende Satzungsänderung beschlossen:
(Ergänzung ist unterstrichen)
§ 10 Auseinandersetzung
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlungdes Auseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die
Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich.
Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der
Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der
Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied
zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander-
setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet
das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für
einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren
des Mitgliedes.
Hinweis auf ein außerordentliches Kündigungsrecht
Nach § 67a Abs. 1 Satz 2 Genossenschaftsgesetz hat jedesMitglied das Recht, innerhalb eines Monats zum Schluss des
Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft zu kündigen. Die
Kündigung bedarf der Schriftform; sie ist - mit Bezug auf die
oben genannte Satzungsänderung - an den Vorstand der
Bank zu richten.
Heinsberg, 7.6.2011
Raiffeisenbank eG, Heinsberg
-Der Vorstand-

