
Chronik der Raiffeisenbank eG
Die nachfolgende Chronik wurde der Jubiläumsfestschrift anlässlich des 100-jährigen Bestehens der Bank aus dem Jahre 1995 entnommen.
Das Genossenschaftsgesetz
In der Gründungsphase gab es keine besondere Rechtsform für Genossenschaften. Sie mussten sich deshalb in ihrer Geschäftstätigkeit vielfach beschränken. In Preußen und den Ländern des Norddeutschen Bundes wurde dieser Mangel erkannt und 1869 ein erstes Genossenschaftsgrundgesetz verabschiedet. Es war Vorläufer für das "Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" von 1889. Bedeutender Initiator dieser gesetzlichen Regelungen war Hermann Schulze-Delitzsch. Dieses Genossenschaftsgesetz gilt mit wenigen Änderungen noch heute.
Das Genossenschaftsgesetz legt den genossenschaftlichen Förderungsauftrag fest, das heißt: Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das Genossenschaftsgesetz stellt den Rahmen dar für die Satzung jeder Genossenschaft.
Was ist eine Genossenschaft?
Genossenschaft ist eine spezifische Unternehmensform; sie ist sowohl Wirtschaftsunternehmen als auch Personenvereinigung. Jede Genossenschaft ist wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Sie hat die Aufgabe, ihre Mitglieder zu fördern und deren wirtschaftliche Unabhängigkeit und Existenz zu sichern.
An der Gründung einer Genossenschaft müssen sich mindestens sieben Personen als Mitglieder beteiligen. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, d.h. Ein- und Austritt, sind freiwillige Entscheidungen jedes Einzelnen. Die Höhe der Geschäftsanteile wird in der Satzung festgelegt. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die satzungsgemäß vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten.
Organe einer Genossenschaft
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Mitgliederversammlung (General- oder Vertreterversammlung). Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Entscheidungen werden - je nach Bedeutung - mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit getroffen. Damit sind Genossenschaften "Schulen der Demokratie".
Der Vorstand muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Er leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung, muss aber vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan für den Vorstand. Er muss aus mindestens drei Personen bestehen. Auch der Aufsichtsrat darf nur aus Mitgliedern der Genossenschaft gebildet werden und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Gründung unserer Genossenschaft
Als Friedrich Wilhelm Raiffeisen vor etwa 120 Jahren die ersten Genossenschaften gründete, hat niemand daran gedacht, dass sich aus kleinen Anfängen heraus so Großes entwickeln würde. Doch immer wieder gab es Menschen, die der Zeit mit ihren Ideen um Jahre vorauseilten, jedoch schwer um die Verwirklichung dieser Ideen ringen mussten. In Karken waren es Pfarrer Wilhelm Hencken sowie Bürgermeister Wilhelm Frenken sen., die sich unter erheblichen Schwierigkeiten bemühten, eine Spar- und Darlehnskasse zu gründen.
Schließlich waren die Bedenken soweit zerstreut, dass es vor über 100 Jahren, am 15. März 1895, zur Gründung kam. 37 Männer der Gemeinde unterzeichneten im Saal Kremers die Beitrittserklärung und bildeten den Stamm der jungen Genossenschaft, die sich seitdem kräftig entwickelte und trotz wiederholter Rückschläge durch Kriege, Inflationen und Wirtschaftskrisen zu einer der größten im Heinsberger Land wurde.
Das Gründungsjahr beendete die junge Genossenschaft mit einer Bilanzsumme von 20000,- Reichsmark. Das Eigenkapital betrug 300,- Reichsmark und der Gewinn 4,- Reichsmark. Bis zum Jahresende 1895 zählte die Bank 62 Mitglieder.
Wirtschaftlicher Hintergrund
Die Landwirtschaft war 1890 auf dem absoluten Tiefpunkt. Ein Großteil der Landwirte war durch die Zahlung von Entschädigungs- und Ablösegeldern an die Gutsherren schwer belastet. Zwar ließ sie die günstige Wirtschaftslage seit den 50er Jahren des 19. Jahrhunderts am wirtschaftlichen und sozialen Aufbau teilnehmen, trotzdem blieb die Landwirtschaft unter der Bevormundung durch Großgrundbesitz und Adel zu politischer Einflusslosigkeit verurteilt.
Ohne Fürsprecher lebten sie häufig am Existenzminimum und erlernten nur zögernd die Formen der Geldwirtschaft. Gleichzeitig suchten viele in der Fremde Arbeit und Verdienst. Sie zogen in die aufblühenden lndustriestädte Mönchengladbach, Rheydt und Viersen. Ohne Schutzzölle war die Landwirtschaft der Konkurrenz der Weltagrarländer preisgegeben und dadurch wenig rentabel. Der Boden war fast wertlos.
Pastor Wilhelm Hencken
In Pastor Wilhelm Hencken, der von 1873 bis 1911 zunächst als Pfarreiverwalter und seit 1880 als Pfarrer in Karken wirkte, fand die Landwirtschaft einen tatkräftigen Förderer. Dieser sorgte dafür, dass erstmalig dem vernachlässigten Boden künstlicher Dünger zugeführt wurde und eine bessere Bearbeitung erfolgte. Nicht zuletzt aber legte der vorausschauende Priester die Grundlage für die Bedeutung Karkens als Obstdorf. Pfarrer Hencken gründete in den folgenden Jahren noch mehrere Spar und Darlehnskassen in den Nachbarorten oder hatte an der Gründung wesentlichen Anteil.
In der Gründungsphase gab es keine besondere Rechtsform für Genossenschaften. Sie mussten sich deshalb in ihrer Geschäftstätigkeit vielfach beschränken. In Preußen und den Ländern des Norddeutschen Bundes wurde dieser Mangel erkannt und 1869 ein erstes Genossenschaftsgrundgesetz verabschiedet. Es war Vorläufer für das "Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" von 1889. Bedeutender Initiator dieser gesetzlichen Regelungen war Hermann Schulze-Delitzsch. Dieses Genossenschaftsgesetz gilt mit wenigen Änderungen noch heute.
Das Genossenschaftsgesetz legt den genossenschaftlichen Förderungsauftrag fest, das heißt: Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das Genossenschaftsgesetz stellt den Rahmen dar für die Satzung jeder Genossenschaft.
Was ist eine Genossenschaft?
Genossenschaft ist eine spezifische Unternehmensform; sie ist sowohl Wirtschaftsunternehmen als auch Personenvereinigung. Jede Genossenschaft ist wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Sie hat die Aufgabe, ihre Mitglieder zu fördern und deren wirtschaftliche Unabhängigkeit und Existenz zu sichern.
An der Gründung einer Genossenschaft müssen sich mindestens sieben Personen als Mitglieder beteiligen. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, d.h. Ein- und Austritt, sind freiwillige Entscheidungen jedes Einzelnen. Die Höhe der Geschäftsanteile wird in der Satzung festgelegt. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die satzungsgemäß vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten.
Organe einer Genossenschaft
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Mitgliederversammlung (General- oder Vertreterversammlung). Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Entscheidungen werden - je nach Bedeutung - mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit getroffen. Damit sind Genossenschaften "Schulen der Demokratie".
Der Vorstand muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Er leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung, muss aber vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan für den Vorstand. Er muss aus mindestens drei Personen bestehen. Auch der Aufsichtsrat darf nur aus Mitgliedern der Genossenschaft gebildet werden und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Gründung unserer Genossenschaft
Als Friedrich Wilhelm Raiffeisen vor etwa 120 Jahren die ersten Genossenschaften gründete, hat niemand daran gedacht, dass sich aus kleinen Anfängen heraus so Großes entwickeln würde. Doch immer wieder gab es Menschen, die der Zeit mit ihren Ideen um Jahre vorauseilten, jedoch schwer um die Verwirklichung dieser Ideen ringen mussten. In Karken waren es Pfarrer Wilhelm Hencken sowie Bürgermeister Wilhelm Frenken sen., die sich unter erheblichen Schwierigkeiten bemühten, eine Spar- und Darlehnskasse zu gründen.
Schließlich waren die Bedenken soweit zerstreut, dass es vor über 100 Jahren, am 15. März 1895, zur Gründung kam. 37 Männer der Gemeinde unterzeichneten im Saal Kremers die Beitrittserklärung und bildeten den Stamm der jungen Genossenschaft, die sich seitdem kräftig entwickelte und trotz wiederholter Rückschläge durch Kriege, Inflationen und Wirtschaftskrisen zu einer der größten im Heinsberger Land wurde.
Das Gründungsjahr beendete die junge Genossenschaft mit einer Bilanzsumme von 20000,- Reichsmark. Das Eigenkapital betrug 300,- Reichsmark und der Gewinn 4,- Reichsmark. Bis zum Jahresende 1895 zählte die Bank 62 Mitglieder.
Wirtschaftlicher Hintergrund
Die Landwirtschaft war 1890 auf dem absoluten Tiefpunkt. Ein Großteil der Landwirte war durch die Zahlung von Entschädigungs- und Ablösegeldern an die Gutsherren schwer belastet. Zwar ließ sie die günstige Wirtschaftslage seit den 50er Jahren des 19. Jahrhunderts am wirtschaftlichen und sozialen Aufbau teilnehmen, trotzdem blieb die Landwirtschaft unter der Bevormundung durch Großgrundbesitz und Adel zu politischer Einflusslosigkeit verurteilt.
Ohne Fürsprecher lebten sie häufig am Existenzminimum und erlernten nur zögernd die Formen der Geldwirtschaft. Gleichzeitig suchten viele in der Fremde Arbeit und Verdienst. Sie zogen in die aufblühenden lndustriestädte Mönchengladbach, Rheydt und Viersen. Ohne Schutzzölle war die Landwirtschaft der Konkurrenz der Weltagrarländer preisgegeben und dadurch wenig rentabel. Der Boden war fast wertlos.
Pastor Wilhelm Hencken
In Pastor Wilhelm Hencken, der von 1873 bis 1911 zunächst als Pfarreiverwalter und seit 1880 als Pfarrer in Karken wirkte, fand die Landwirtschaft einen tatkräftigen Förderer. Dieser sorgte dafür, dass erstmalig dem vernachlässigten Boden künstlicher Dünger zugeführt wurde und eine bessere Bearbeitung erfolgte. Nicht zuletzt aber legte der vorausschauende Priester die Grundlage für die Bedeutung Karkens als Obstdorf. Pfarrer Hencken gründete in den folgenden Jahren noch mehrere Spar und Darlehnskassen in den Nachbarorten oder hatte an der Gründung wesentlichen Anteil.
